22 Diese Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus, insbesondere diejenige vom 27. Februar 2015. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, dass es scheint, dass sich der Beschuldigte generell aber auch im Strassenverkehr nicht daran halten will, dass es Regeln gibt, die – auch aus Sicherheitsgründen – einzuhalten sind. Dies zeigen auch die verschiedenen Einträge im ADMAS-Register. Betreffend das Ausmass der Straferhöhung ist wiederum als Orientierung auf die VBRS-Richtlinien zu verweisen.