250.00. Zudem wurde der bedingte Vollzug der Geldstrafe vom 20.05.2011 widerrufen. - Mit Urteil der der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27.02.2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung nach Art. 19a BetmG. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00 und einer Busse von CHF 100.00. Bezüglich des bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe vom 23.05.2013 wurde eine Verwarnung ausgesprochen.