Ihm ging es offensichtlich darum, seinen Drogenkonsum geheim zu halten. Die Tat wäre vermeidbar gewesen, es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, bei der Durchführung des Drogenschnelltests mitzuwirken und sich dementsprechend rechtskonform zu verhalten. Nach Ansicht der Kammer ist die Tatschwere auf Grund der damaligen Situation mit Blick auf die Referenzstrafe mit 16 Strafeinheiten zu verknüpfen.