20. Tatkomponenten (objektive und subjektive Tatschwere) Die Anhaltung des Beschuldigten erfolgte nicht wegen seiner Fahrweise, sondern weil die Polizei von einer anderen Person im Auto ausgegangen war. Beim Öffnen der Fahrertüre drang der Polizei jedoch ein starker Marihuanageruch in die Nase, angesprochen auf den Geruch wurde der Beschuldigte sichtlich nervöser. Er wurde von der Polizei in der Folge aufgefordert, die Polizei auf die Polizeiwache für einen Drogenschnelltest zu begleiten.