Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I.5. vorne) kann die Kammer vorliegend höchstens eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen aussprechen. Das neue Sanktionenrecht ist folglich nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StPO). 18. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 103 f.).