Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich dem Drogenschnelltest widersetzt. Durch die Verweigerung der Urinabgabe für den Drogenschnelltest hat sich der Beschuldigte strafbar gemacht und den Tatbestand gemäss Art. 91 a Abs. 1 SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, erfüllt. V. Strafzumessung