20 petenz der Polizei noch weiter gehen als sie zur Zeit schon besteht. Die aktuell bestehende Anordnungskompetenz der Polizei für einen Drogenschnelltest macht somit auch mit Blick auf die StPO-Gesetzesänderung Sinn. Der Drogenschnelltest wurde durch die Polizei rechtmässig angeordnet. Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich dem Drogenschnelltest widersetzt.