Die Frage nach der Bestimmung des strafprozessualen Charakters eines Vortests wird vom Bundesgericht künftig noch zu konkretisieren sein. Für die Kammer ist vorliegend einzig entscheidend, dass im vorliegenden Fall ein Anfangsverdacht bestand, welcher die Polizei gestützt auf BGE 6B_563/2017 E. 1.5. i.S.v. Art. 10 Abs. 2 SKV zur Anordnung und gestützt auf Art. 10 Abs. 2 SKV zur Durchführung des Drogenschnelltests berechtigte. Damit wurde vorliegend der MASHAN-Drogenschnelltest korrekt angeordnet. Die Staatsanwältin hat richtigerweise auf die StPO-Gesetzesänderung, welche im Gang ist, hingewiesen.