251 StPO handelt, welche in der Regel von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (Art. 198 StPO), ist unbestritten. Offen gelassen wird aber an dieser Stelle, ob daraus e contrario der Schluss gezogen werden kann, dass es sich bei einem Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV eben gerade nicht um eine strafprozessuale Untersuchung i.S.v. Art. 251 StPO handelt oder ob es sich zwar um eine strafprozessuale Untersuchung handelt, jedoch i.S. von Art. 198 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 StPO ausnahmsweise in der polizeilichen Kompetenz wäre. Die Frage nach der Bestimmung des strafprozessualen Charakters eines Vortests wird vom Bundesgericht künftig noch zu konkretisieren sein.