10 Abs. 2 SKV. Vorangehende Ausführungen führen zusammenfassend zu folgender Unterscheidung bei der Anordnungskompetenz: Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 SKV kann bei einem Anfangsverdacht ein Vortest durch die Polizei angeordnet werden. Sobald jedoch von einem hinreichenden Tatverdacht gesprochen werden muss (welcher sich u.a. nach Durchführung eines Vortests ergeben kann), bedarf es einer Untersuchung nach Art. 12 SKV, welche grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss. Dass es sich bei einer Massnahmen nach Art. 12 SKV um eine strafprozessuale Untersuchung nach Art. 251 StPO handelt, welche in der Regel von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (Art.