Das Bundesgericht hat in ihren Entscheiden die lückenhafte und unklare Regelung in Art. 10 Abs. 2 SKV insoweit konkretisiert, dass sie sich insbesondere in BGE 6B_563/2017 E. 1.5. zur Anordnungskompetenz der Polizei geäussert hat. Das Bundesgericht führte in diesem Fall, in welchem es um eine umstrittene Anordnung einer Blutprobe gemäss Art. 12a SKV durch die Polizei ging, aus, dass Art. 12a SKV eben gerade anders als Art. 10 Abs. 2 SKV keine Anordnungskompetenz der Polizei enthalte. Das lässt e contrario keinen anderer Schluss zu, als dass das Bundesgericht bei den Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV von einer Anordnungskompetenz der Polizei ausgeht.