Staatsanwältin F.________ erachtete die Anordnungskompetenz auf Grund von Art. 10 Abs. 2 SKV i.V.m. der Bundesgerichtsrechtsprechung als gegeben. Die Verteidigung stellte sich indessen auf den Standpunkt, dass es sich beim Drogenschnelltest um eine strafprozessuale Massnahme handelt, welche zwingend von der Staatsanwaltschaft anzuordnen sei. Nach Ansicht der Kammer ist zu prüfen, ob Art. 10 Abs. 2 SKV als gesetzliche Grundlage für die Anordnung des MASHAN Drogenschnelltest dienen kann. Gemäss Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 SKV kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durch-