Dies wäre erst nach erfolgten Drogenschnelltest bei positivem Ergebnis der Fall gewesen. Der Beschuldigte wurde beispielsweise auch nicht wegen seiner Fahrweise, bei der sich ein dringender Tatverdacht auf Drogen oder Alkohol geradezu aufgedrängt hätte, angehalten. Die Zuständigkeit zur Anordnung der Untersuchungsmassnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist in keiner der genannten Artikel klar und explizit geregelt. Die Vorinstanz nahm die Anordnungskompetenz der Polizei gestützt auf die erwähnten Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. August 2010 an. Diese sind inzwischen nicht mehr in Kraft. Staatsanwältin F.___