Es haben somit bereits auf dem Friedhof äussere Anzeichen für einen möglichen Konsum von Betäubungsmittel vorgelegen, was zur Berechtigung der Durchführung eines Drogenschnelltest führte. Auf dem Polizeiposten wurde weiter bei einer Leibesvisitation Marihuana in seinen Unterhosen gefunden, worauf der Beschuldigte weiterhin die Durchführung des MAHSAN-Drogenschnelltest verweigerte (pag. 3). Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass vorliegend zu recht Hinweise dafür bestanden, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig war und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat.