Er wurde als „unruhig, angetrieben“ bezeichnet (pag. 5). Weiter habe der Beschuldigte eine Abstinenzbescheinigung dabei gehabt, hieraus darf offensichtlich nicht auf einen aktuellen Kontakt mit Betäubungsmitteln geschlossen werden, aber es zeigt immerhin, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mit Betäubungsmittel in Berührung gekommen ist. Es haben somit bereits auf dem Friedhof äussere Anzeichen für einen möglichen Konsum von Betäubungsmittel vorgelegen, was zur Berechtigung der Durchführung eines Drogenschnelltest führte.