197 Abs. 1 lit. b StPO) würde dann zu weiteren Untersuchungsmassnahmen i.S. von Art. 12a SKV führen. Es ist somit zu prüfen, ob vorliegend ein Anfangsverdacht i.S. von Art. 10 Abs. 2 SKV vorhanden war. Die Polizei hat vorliegend den Beschuldigten auf Grund einer Personenverwechslung kontrolliert. Bei der Kontrolle drang der Polizei jedoch ein starker Marihuanageruch aus dem Auto entgegen. Angesprochen auf den Geruch, sei der Beschuldigte sichtlich nervöser geworden. Er wurde als „unruhig, angetrieben“ bezeichnet (pag. 5).