18 Vortests auf Grund des Wortlauts von Art. 10 Abs. 2 SKV – es müssen Hinweise bestehen – ein Anfangsverdacht. Dem Drogenschnelltest kommt lediglich Indikatorfunktion zu, er sagt nichts über die Drogenmenge aus, sondern zeigt lediglich ein positives oder ein negatives Ergebnis an (BSK-Fahrni/Heimgartner Art. 55, N 13). Erst wenn sich die Hinweise bzw. der Anfangsverdacht auf Grund eines erfolgten Drogenschnelltests verdichtet haben, kann je nach Ergebnis vom Vorhandensein eines hinreichenden Tatverdachts gesprochen werden. Ein hinreichender Tatverdacht (i.S. von Art. 197 Abs. 1 lit.