Auch Vortests dürfen jedoch nicht voraussetzungslos und anlassfrei angeordnet werden. So müssen Hinweise dafür bestehen, dass eine kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig sei und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt habe (Art. 10 Abs 2 SKV). Nach Ansicht der Kammer genügt zur Anordnung eines