Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, kann die Polizei gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV zum Nachweis von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen. Eine Blutprobe gestützt auf Art. 12a SKV wird angeordnet, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegend, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind.