Von einer Verletzung von Art. 91a SVG kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Massnahme rechtmässig angeordnet wurde. Gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG kann eine Person, die Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist und diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, nebst einer Atemalkoholprobe weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, kann die Polizei gemäss Art.