Auch die beabsichtigte StPO-Gesetzesänderung sei in diesem Sinne, so solle Art. 251a StPO dahingehend geändert werden, dass festgehalten werden soll, dass die Polizei Urin sicherstellen dürfe und in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibe, auch selber eine solche anordnen dürfe. Mit dieser Gesetzesänderung würde die Anordnungskompetenz der Polizei noch weiter gehen als sie zur Zeit schon bestehe.