Staatsanwältin F.________ führt aus, sie käme zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz, stütze die Begründung anders als die Vorinstanz nicht auf die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft, welche im übrigen inzwischen nicht mehr in Kraft seien, sondern auf Art. 10 Abs. 2 SKV. Die Anordnungskompetenz der Polizei werde im übrigen auch in Basler Kommentar zum SVG N. 45 zu Art. 55 SVG bestätigt, wonach es in der Kompetenz der Polizei liege, nichtinvasive Untersuchungen anzuordnen. Auch die beabsichtigte StPO-Gesetzesänderung sei in diesem Sinne, so solle Art.