17 worden seien oder nicht. Damit sei dieser Vortest lediglich ein Anhaltspunkt für weitere Untersuchungen. Erst auf Grund bzw. nach diesem Vortest könne sich der Anfangsverdacht überhaupt konkretisieren und (zusammen mit den folgenden Untersuchungen) zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichten. In casu sei die Polizei somit gestützt auf Art. 10 Abs. 2 SKV zur Anordnung des Drogenschnelltests befugt gewesen. Staatsanwältin F.___