b StPO gehegt werde, handle es sich um eine Untersuchung i.S.v. Art. 12 SKV, welche von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden müsse. In vorliegendem Fall habe ein Anfangsverdacht, aber noch kein hinreichender Tatverdacht i.S. von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bestanden. Der Vortest gebe lediglich darüber Auskunft, ob überhaupt Drogen genommen