Staatsanwältin F.________ führt zusammenfassend aus, es liege in der Kompetenz der Polizei, Vortests durchzuführen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Bundesgerichtspraxis. In BGE 6B_680/2010, 6B_244/2011 und 6B_563/2017 sei die Polizei berechtigt gewesen, einen Drogenschnelltest anzuordnen. Insbesondere aus BGE 6B_563/2017 könne abgeleitet werden, dass ein Vortest/Drogenschnelltest bei einem Anfangsverdacht gestützt auf Art. 10 Abs. 2 SKV durch die Polizei durchgeführt werden könne. Sobald jedoch ein konkreter hinreichender Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gehegt werde, handle es sich um eine Untersuchung i.S.v.