15. Parteivorbringen Die Verteidigung führt zusammenfassend aus, eine Untersuchung auf Grund eines Verdachts einer Fahrunfähigkeit nach Art. 55 SVG stelle eine Beweisabnahme i.S. der StPO dar. Für den Drogenschnelltest bedeute dies, dass ein Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit verlangt werde. In einem solchen Fall sei die Staatsanwaltschaft zuständig, den Drogenschnelltest anzuordnen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb der Drogenschnelltest falsch angeordnet worden sei. Damit habe sich der Beschuldigte nicht rechtswidrig verhalten und es habe ein Freispruch zu erfolgen. Staatsanwältin F._____