Der Drogenschnelltest sei nicht zuletzt auch aus Praktikabilitätsgesichtspunkten analog der Atemalkoholprobe zu behandeln. Gemäss Weisungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwalt vom 30. August 2010 gelte die Urinuntersuchung generell als durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig sei und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt habe. Diese generell-abstrakte Anordnung genüge nach Auffassung der Vorinstanz für die Anordnung eines Vortests wie der MAHSAN Drogenschnelltest.