Die Anordnung einer solchen Untersuchung habe insbesondere dann zu erfolgen, wenn ein Vortest positiv ausfalle (Art. 44 Abs. 2 lit. a SVG). Der Drogenschnelltest sei auf Grund seiner Zweckausrichtung vergleichbar mit einem Atemalkoholtest, welcher aber nicht strafprozessualer Natur sei und direkt durch die Polizei erfolgen könne. Der Drogenschnelltest sei nicht zuletzt auch aus Praktikabilitätsgesichtspunkten analog der Atemalkoholprobe zu behandeln.