Namentlich würden Blut- und Urinproben zu den strafprozessualen Massengeschäften gehören. Diesem Vortest käme reine Indikatorfunktion zu (positiv oder negativ, keine Angabe zur Drogenmenge), er diene lediglich dazu, einen Anfangsverdacht zu konkretisieren und einen Anhaltspunkt für weitergehende Untersuchungen zu liefern. Erst Untersuchungen, welche in ihrer Eingriffsintensität weiter gehen würden z.B. Analyse des Urins, Blutproben, Haarproben, seien durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen. Die Anordnung einer solchen Untersuchung habe insbesondere dann zu erfolgen, wenn ein Vortest positiv ausfalle (Art. 44 Abs. 2 lit.