16 be durch den Marihuanageruch im Auto ein Anfangsverdacht bestanden, weshalb es sich nicht um eine polizeiliche Massnahme im Rahmen einer voraussetzungslosen Routinekontrolle handle, sondern um eine Untersuchung im Sinne von Art. 251 StPO, was zur Folge habe, dass diese Zwangsmassnahme grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden müsse (Art. 198 StPO). Dies scheine bei einem Vortest wie der MASHAN Drogenschnelltest wenig sinnvoll. Namentlich würden Blut- und Urinproben zu den strafprozessualen Massengeschäften gehören.