14. Erstinstanzliche rechtliche Würdigung Die Vorinstanz führte eingangs aus, es sei strittig, ob die Polizei zur Anordnung des Drogenschnelltests zuständig gewesen sei. Die Vorinstanz gab die Artikel 91a SVG und Art. 55 Abs. 2 SVG wieder und führte im Anschluss aus, die Zuständigkeit zur Anordnung der Untersuchungsmassnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei nicht geregelt. Es sei deshalb danach zu unterscheiden, ob die entsprechende Untersuchung strafprozessualen oder polizeilichen Charakter habe. Vorliegend ha-