Dies ist zwar kein Beweis für einen entsprechenden Konsum, bekräftigt aber in Verbindung mit den Aussagen und dem Anzeigerapport den Wahrheitsgehalt der wiedergegebenen Beobachtungen der Polizisten beispielsweise betreffend Marihuanageruch. Entgegen der Ansicht der Verteidigung gibt es weiter keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die strafprozessuale Belehrung betreffend die Konsequenzen bei der Verweigerung des Drogenschnelltests nicht ordnungsgemäss erfolgt sei. Sowohl gemäss Anzeigerapport des Polizisten D.________ wie auch gemäss Aussagen des Zeugen C.__