In den Aussagen und im Anzeigerapport der Polizisten finden sich schliesslich auch keine unerklärbaren Widersprüche, Über- oder Untertreibungen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sowohl die Aussagen des Polizisten C.________ wie auch der Anzeigerapport des Polizisten D.________ bereits isoliert betrachtet glaubhaft sind, diese sich zudem überdies gegenseitig vollends bestätigen. Die Kammer hat nach Gesagtem keine Zweifel, dass sich das Rahmenund das Kerngeschehen genau so abgespielt hat, wie es der Zeuge C.________ in der Einvernahme und der Polizist D.________ in seinem Anzeigerapport beschrieben hat.