15 Beide Polizisten kennen den Beschuldigten nicht persönlich. Gestützt auf die Akten und auf die Erfahrung des Gerichts bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Polizisten den Beschuldigten wider besseres Wissens falsch belasten würden oder den Sachverhalt gravierender darstellen könnten, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat. In den Aussagen und im Anzeigerapport der Polizisten finden sich schliesslich auch keine unerklärbaren Widersprüche, Über- oder Untertreibungen.