Der Rapport bestätigt weiter auch aus der Sicht von D.________, dass der Beschuldigte schon vor Ort sowohl auf die strafprozessualen Rechte wie auch auf die Konsequenzen betreffend der Verweigerung eines Drogenschnelltest aufmerksam gemacht worden sei. Auch dies deckt sich mit den Aussagen des Zeugen C.________. Seine im Anzeigerapport festgestellten Beobachtungen, dass der Beschuldigte sichtlich nervöser wurde, decken sich zudem auch mit dem von ihm ausgefüllten Protokoll, die entsprechenden Kreuze wurden bei „unruhig, angetrieben“ gesetzt.