Die Tatsache, dass der Beschuldigte ursprünglich auf Grund einer Personenverwechslung angehalten worden war, dass ein Marihauanageruch beim Aufmachen der Türe entgegenkam, dass der Beschuldigte eine Abstinenzerklärung dabei hatte und dass die Polizisten speziell viel Zeit mit ihm aufwenden mussten, um ihm alles zu erklären, lassen den Fall als erinnerungswürdig und als nicht alltäglich erscheinen. Es scheint nachvollziehbar, dass sich der Zeuge C.________ noch so gut an diesen Vorfall erinnern konnte, obwohl bis zur Einvernahme neun Monate vergangen sind. Soweit die Verteidigung argumentiert, man hätte den Einsatzleiter D.________ und nicht den Polizisten C.______