Dies im Gegensatz zum Beschuldigten, der grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gesetz folgenlos lügen darf. Zwar darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass belastende Aussagen von Polizeibeamten stets glaubwürdiger sind als solche einer beschuldigten Person. Indessen darf die Glaubwürdigkeit vereidigter, unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizeibeamter nicht leichthin in Frage gestellt werden (Urteil des BGer 1P.498/2006 vom 23.11.2006 E. 4). Entsprechend sind die Aussagen des Polizisten C.__