b StPO), welcher nicht zu seien Lasten gewürdigt werden darf. Als Beweismittel zu würdigen sind somit in vorliegendem Fall der Anzeigerapport vom 12. August 2016, verfasst von Polizist D.________, das Polizeiprotokoll vom 10. August 2016, ebenfalls erstellt durch Polizist D.________, und die Aussagen von Polizist C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung am 23. Mai 2017. Zu den beiden Polizisten ist vorab grundsätzlich festzuhalten, dass Polizisten aus- bildungs- und berufsbedingt wissen, worauf sie in welchem Moment achten müssen.