13. Oberinstanzliche Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 99). Der Beschuldigte verweigerte die Aussagen zur Sache im gesamten Verfahren, weshalb diese nicht einer Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die Aussageverweigerung durch den Beschuldigten ist ein gesetzlicher Anspruch (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), welcher nicht zu seien Lasten gewürdigt werden darf.