__ mit dem Anzeigerapport übereinstimmen würden und als glaubhaft zu erachten seien. Die von der Verteidigung erwähnte Ungenauigkeit in der Polizeieinvernahme ändere nichts daran, dass die Beweise klar seien. Ein Anfangsverdacht habe bestanden und auch die Belehrung sei korrekt erfolgt. Der Polizist C.________ habe sofort zu Protokoll gegeben, dass ihm als erstes ein Geruch im Auto aufgefallen sei. Auch habe er zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte belehrt worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Polizist C.________ als Zeuge gelogen habe.