Mit einer oberinstanzlichen Zeugeneinvernahme der beiden Polizisten hätte man gerade solche offenen Punkte klären können. Es sei sehr zweifelhaft, ob sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie es der Polizist C.________ vorinstanzlich geschildert habe. Er verweise beispielsweise auf die Polizeieinvernahme vom 10. August 2016, oben im Betreff sei lediglich die „Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz“ aufgeführt, unten im Protokoll solle