11. Erstinstanzliche Beweiswürdigung Nach erfolgter Beweiswürdigung erachtete die Vorinstanz zusammenfassend die Aussagen des Zeugen C.________, welche vom Anzeigerapport vollumfänglich gestützt worden seien, als glaubhaft. Die Vorinstanz hielt fest, es gebe keinerlei konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hinweisen würden, dass die strafprozessuale Belehrung nicht ordnungsgemäss erfolgt sei, zumal der Beschuldigte ja dazu keinerlei Aussagen gemacht habe. Die Vorinstanz erachtete damit den angeklagten Sachverhalt als erstellt.