Diese habe der Beschuldigte auch verweigert. Es sei ihm erklärt worden, dass er sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar mache, dies sei jedoch dem Beschuldigten egal gewesen. Durch die Polizei sei ein Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit ausgefüllt worden. Der Beschuldigte sei auf seine strafprozessualen Rechte aufmerksam gemacht und einvernommen worden. 10.2. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 10. August 2016 (pag. 5 f.) Polizist D.__