Der Beschuldigte sei durch den Polizisten C.________ ein erstes Mal mündlich auf seine strafprozessualen Rechte gemäss StPO aufmerksam gemacht worden. Der Beschuldigte habe sogleich angegeben, dass er es nicht nötig habe, einen Drogenschnelltest zu machen, da er in seinen Unterlagen eine Abstinenzbescheinigung der SVSA Bern mitführe. Die Polizisten hätten versucht, ihm zu erklären, dass diese Abstinenzbescheinigung lediglich bestätige, dass er zum Zeitpunkt dieser Untersuchung nicht unter Drogen gestanden habe. Die Konsequenzen der Verweige-