_ habe sich beifahrerseitig befunden. Die Polizisten hätten festgestellt, dass es sich bei der angehaltenen Person nicht um die von den Polizisten vermutete Person gehandelt habe. Aufgrund des starken Marihuanageruchs, welcher bis zu Polizist D.________ auf die Beifahrerseite gedrungen sei und der Tatsache, dass der Angehaltene sichtlich nervöser geworden sei, nachdem er auf den Geruch angesprochen worden sei, sei er aufgefordert worden, das Fahrzeug zu verlassen und die Polizei auf die Polizeiwache für einen Drogenschnelltest zu begleiten. Der Beschuldigte sei durch den Polizisten C._____