8. Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 25. Januar 2017 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 46): A.________ sei am 10. August 2016 anlässlich einer Polizeikontrolle aufgrund des starken Marihuanageruchs in seinem Personenwagen sowie der Tatsache, dass er sichtlich nervös wurde, zu einem Drogenschnelltest aufgefordert worden. Er habe sich der Durchführung der Urinprobe widersetzt und dadurch die Feststellung seiner Fahrunfähigkeit vereitelt.