Diese Frage wurde nach eigehender Erörterung der gesetzlichen Grundlagen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht. Auf die entsprechende Begründung im Beschluss vom 25. Januar 2018 im Verfahren SK 17 491 wird ausdrücklich verwiesen. Die Abänderung des Spruchkörpers in vorliegendem Fall war rechtens, sie verstösst nicht gegen Art. 6 EMRK und stellt damit insbesondere kein Einstellungsgrund nach Art. 319 StPO dar. Es fehlt vorliegend weder an einer Prozessvoraussetzungen noch bestehen Prozesshindernisse, die zu einer Einstellung des erstinstanzlichen Verfahrens hätten führen müssen (Art. 319 Abs. 1 lit.