Die übrigen Einstellungsgründe sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Im Beschluss vom 25. Januar 2018 im Verfahren SK 17 491 hat sich das Obergericht im Rahmen des Ausstandbegehrens bereits eingehend mit der Frage befasst, ob die Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers – die Auswechslung von Oberrichter Guéra durch Obergerichtssuppleant Horisberger und dessen Einsetzung als Vorsitzender/Referent – mit der Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Diese Frage wurde nach eigehender Erörterung der gesetzlichen Grundlagen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht.