Zu prüfen ist, ob diese Änderung betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers zur Einstellung des Strafverfahrens führt. Eine Verfahrenseinstellung ist in den in Art. 319 StPO genannten Gründen möglich (Art. 319 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Auf Grund der Rüge von Rechtsanwalt B.________ ist Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zu erwähnen. Demnach ist eine Verfahrenseinstellung möglich, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Die übrigen Einstellungsgründe sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.