9 darüber sei im Hauptverfahren zu befinden, nicht eingetreten, weshalb darüber im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2018 SK 17 491, Ziff. 5). Rechtsanwalt B.________ begründete sein Begehren zusammenfassend damit, dass in vorliegendem Verfahren ein Oberrichter ersetzt worden sei und gleichzeitig auch der Vorsitzende/Referent ausgewechselt worden sei, beides ohne gesetzliche Grundlage und ohne Begründung, was eine Verletzung von Art. 6 EMRK darstelle und somit das Strafverfahren einzustellen sei. Mit Verfügung vom 21. November 2017 (pag.